Bei Vorfällen zwischen HSH und Dritten, übernimmt im Normalfall die Betriebshaftpflicht des Herdenschutzhunde(HSH)-Halters allfällige Arzt-, Veterinär- oder anderweitige Kosten. In Einzelfällen werden durch Geschädigte aber nicht nur Haftpflichtansprüche angemeldet, sondern auch Strafanzeigen eingereicht. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass diese oftmals unhaltbar sind. Jedoch liegt es in einem solchen Fall am HSH-Halter nachzuweisen, dass er die gebotene Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat.
Bei einer schriftlichen oder persönlichen Einvernahme sollen sich Mitglieder umgehend bei der Geschäftsstelle (martin(at)hsh-ch.ch, 081 257 87 21) melden.